AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Lyomark Pharma GmbH
Fassung 05/2013

I. Geltungsbereich, Schriftform

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: „Lieferungen“), insbesondere auch diesbezügliche Beratungen und Auskünfte, erfolgen an Unternehmer ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden: „Käufer“), gelten nur bei unserer ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung. Dieses Zustimmungserfordernis gilt stets, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  3. Die vorliegenden AGB werden von dem Kunden mit Auftragserteilung, spätestens mit Annahme der ersten Lieferung anerkannt.
  4. Alle unsere Erklärungen aufgrund dieses Vertrages, Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (auch Telefax, E-Mail). Auf dieses Erfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

II. Vertragsschluss, Mengenabweichung, Beschaffenheit

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Vertragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung zustande. Für den Inhalt individueller Vereinbarungen ist der schriftliche Vertrag bzw. die zumindest in Textform erfolgte Vertragsbestätigung von uns maßgeblich.
  2. Wir sind berechtigt, die Bestellung des Käufers innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen oder abzulehnen.
  3. Aus technischen Gründen sind Abweichungen von bis zu 10 % der bestätigten Menge zulässig.
  4. Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Ware folgen ausschließlich aus unserer Produktbeschreibung und der ausdrücklich von uns anerkannten Verwendungsmöglichkeit. Öffentliche Äußerungen oder Produktnamen legen die Beschaffenheit der Ware nicht wirksam fest.

III. Lieferung, Liefertermin, Teilmengen, Abrufaufträge

  1. Die Lieferung erfolgt ex works.
  2. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, wir haben sie in Textform als bindend bestätigt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Lieferfrist 2 Wochen. Soweit eine Leistungszeit nicht bestimmt ist, beginnen die Lieferfristen mit Vertragsabschluss.
  3. Wir sind berechtigt, bei vertretbaren Sachen im zumutbaren Umfang Teilmengen zu liefern, soweit nicht der Käufer nach der Art des Leistungsgegenstandes eine vollständige Lieferung erwarten darf,
  4. Im Falle von Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die zur Auftragserfüllung erforderlichen Werkzeuge und Materialien für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Änderungen des Käufers können, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, demzufolge nicht berücksichtigt werden.
    Soweit im Liefervertrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind, ist zur Ermittlung der Abrufmenge pro Tag die angemeldete jährliche Bedarfsmenge auf 250 Arbeitstage und die Abrufmenge pro Woche auf 50 Kalenderwochen, jeweils unter Zugrundelegung eines 1-Schicht-Betriebs, zu ermitteln.
    Der Käufer kann seine Bestellung innerhalb der branchenüblichen Schwankungsbreite von +/- 10 % der georderten Mengen durch einseitige Erklärung anpassen. Diese Mengenänderung darf nicht später als sechs Wochen vor Lieferbeginn uns gegenüber erklärt werden.
    Größere Abweichungen von der Bestellmenge werden nur verbindlich, wenn wir einer entsprechenden Mengenänderung zustimmen. Wir können diesbezüglich eine Anpassung des Preises verlangen.

 IV. Selbstbelieferung, Lieferstörungen

  1. Der Vertragsschluss erfolgt für den Fall, dass die Erfüllbarkeit der Bestellung des Käufers und deren Annahme durch uns den Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftsmit einem Zulieferer erfordert, unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer, sofern die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist.
  2. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer nicht berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatzansprüche zu stellen, wenn wir uns zur Lieferung innerhalb angemessener Wartefrist verpflichten. Der Käufer ist verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist, die mindestens 2 Wochen beträgt, zu setzen.
  3. Können Lieferfristen wegen von uns oder unseren Vorlieferanten nicht zu vertretender Umstände nicht eingehalten werden, sind die Lieferfristen in Abstimmung der Parteien angemessen zu verlängern. Dies gilt insbesondere für Störungen des Betriebs, des Verkehrs oder Versands, für Feuer, Wasser, Explosion, Diebstahl, Mangel an Arbeitskräften, Energie, Roh- oder Hilfsstoffen, für Streiks und Aussperrungen, behördliche Verfügungen und ähnlichem („höhere Gewalt“). Der Käufer wird hierüber unverzüglich informiert.
  4. Beträgt die Dauer der Verhinderungen aufgrund obiger außerordentlicher Umstände mehr als 12 Wochen, können wir oder der Käufer von dem Vertrag zurücktreten, sofern die Aufrechterhaltung des Vertrags unzumutbar ist. Im Fall eines Rücktritts werden wir die etwa erhaltene, zugehörige Zahlung alsbald erstatten.
  5. Wir sind nicht verpflichtet, nach Produktionsende eine Belieferung mit dem Liefergegenstand sicherzustellen, es sei denn, zwischen den Parteien wird schriftlich Abweichendes vereinbart.

V. Gefahrtragung und Transportversicherung

Die Transportgefahr geht mit der Auslieferung ab Werk an die Beförderungsperson auf den Käufer über, unabhängig davon, auf wessen Verlangen, auf wessen Rechnung und von welchem Ort die Versendung erfolgt. Zur Versicherung des Transports und zur Zahlung der Prämien sind wir nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

VI. Preise, Zahlung, Aufrechung, Abtretung

  1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro zuzüglich der bei Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Die Kosten des Transports/ Versands trägt der Käufer. Ist vertragsgemäß später als acht Wochen nach Vertragsschluss zu liefern, können wir unsere Preise wegen erhöhter Kosten der Herstellung (insbesondere wegen gestiegener Rohstoffpreise) oder des Versands, sofern von uns zu tragen, anpassen.
  2. Die Zahlung wird ohne Abzug sofort fällig bei Lieferung, sofern kein anderer Termin als Zahlungsziel schriftlich vereinbart wurde. Eine Vermögensverschlechterung auf Seiten des Käufers oder eine sonstige Gefährdung des Anspruchs berechtigen uns zum Widerruf eines Zahlungsziels.
  3. Mit Überschreiten des vereinbarten Zahlungsziels kommt der Käufer in Verzug; einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Bei Verzug werden unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer – auch aus anderen Verträgen – sofort zur Zahlung fällig. Für den Verzugsfall behalten wir uns sämtliche gesetzlichen Rechte vor.
  4. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen berechtigt. Die Vorschrift des § 354a HGB bleibt unberührt.
    Ein Zurückbehaltungsrecht für Zahlungen steht dem Käufer nicht zu, soweit sich die Gegenforderung nicht auf dasselbe Vertragsverhältnis bezieht.
  5. Nimmt der Käufer im Fall von Abrufaufträgen die im Rahmen-Liefervertrag vereinbarten Mindestmengen in einem Monats- oder Jahreszeitraum nicht ab, so ist er dennoch zur Bezahlung der vereinbarten Mindestmengen verpflichtet. Sollte uns der Verkauf an Dritte gelingen, reduziert sich der zu zahlende Betrag um unsere Gestehungskosten.
  6. Falls der Vertrag ein Werk(liefer-)vertrag sein sollte, den der Käufer nach den werkvertraglichen Regelungen ohne das Vorliegen eines besonderen Grundes kündigen kann, sind wir wie folgt zu entschädigen (§ 649 Abs. 1 S. 2 BGB): Die bis zum Kündigungszeitpunkt aufgelaufenen Kosten auf Basis unserer Projektdokumentation zuzüglich der uns entstandenen Entwicklungskosten.

VII. Akkreditiv

Vor jeder Exportlieferung ist ein unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu unseren Gunsten bei einer internationalen Großbank zu eröffnen. Ein Eigentumsvorbehalt (VIII.) besteht in dem Fall nicht.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch für künftig entstehende Forderungen und für Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnis.
  2. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Der Käufer wird uns unverzüglich von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder von sonstigen Beeinträchtigungen benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  4. Die Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag, solange die Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung nicht vollständig beglichen sind. Bei Verarbeitung mit fremden Stoffen erhalten wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen Stoffen. Dasselbe gilt für die Vermischung mit fremden Gegenständen.
  5. Verlieren wir nach den vorstehenden Absätzen oder durch sonstige Umstände das Eigentum an der Ware oder wird diese beschädigt und erwachsen dem Käufer gegenüber einem Dritten Forderungen aufgrund des Verlustes oder der Beschädigung, tritt der Käufer diese Ansprüche bereits jetzt in Höhe des Betrages unserer offenen Rechnung an uns ab, bei Miteigentum des Käufers an der Ware anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteils. Die Abtretung umfasst auch Kontokorrentforderungen des Käufers gegenüber seinen Abnehmern, wobei an die Stelle der Rechnungsendbeträge der jeweils letzte anerkannte Saldo, im Fall der Insolvenz des Vertragspartners der etwaige Überschuss, d.h. der kausale Saldo, tritt. Gleiches gilt für Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Käufer ist nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung berechtigt. Erlöse sind an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen in der erzielten Höhe fällig sind. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer in Zahlungsverzug gerät.Der Käufer ist nicht berechtigt, diese Forderungen abzutreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung unmittelbar an uns zu bewirken, soweit noch Forderungen von uns bestehen.
  6. Wir verpflichten uns, alle uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Vorbehaltsware 110 % der zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Gewährleistung, Verjährung, Rügepflicht

  1. Wir leisten zunächst nach eigener Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für die geschuldete Beschaffenheit der Ware ist außer den vertraglichen Vereinbarungen alleine unsere Produktbeschreibung maßgebend, nicht hingegen öffentliche Äußerungen, Werbungsinhalte, etc. anderer Hersteller, Vorlieferanten oder Dritter. Werden Artikel nach Entwürfen oder Zeichnungen des Käufers erstellt und geliefert, übernehmen wir Gewähr nur für die Ausführung der gelieferten Teile in Übereinstimmung mit den Unterlagen des Käufers. Für die Eignung zu dem vom Käufer angenommenen Verwendungszweck wird keine Gewähr übernommen.Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt für das Vorliegen von Mängeln nicht in Betracht.Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten von ihm ersetzt verlangen.
    Nach einem Fehlschlag der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch uns kann der Käufer nur Rücktritt oder Minderung verlangen, bei geringfügigen Mängeln nur Minderung.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Etwaige Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen der Ziffer X.
  3. Der Käufer hat erkennbare Mängel sowohl hinsichtlich Quantität wie auch Qualität unverzüglich ab Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen, andernfalls er insoweit keine Gewährleistung beanspruchen kann. Mängel, die bei der Eingangskontrolle nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
  4. Im Fall der Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware bereits vor Ablauf der Rügefrist ist der Käufer hinsichtlich aller erkennbaren Mängel mit seiner Rüge für alle gelieferten Teile eines einheitlichen Auftrages ausgeschlossen.Die Genehmigung von Mustern oder Pilotchargen durch den Käufer schließt die spätere Rüge der Mangelhaftigkeit der Fabrikate aus, sofern die gelieferten Fabrikate mit den genehmigten Mustern übereinstimmen.
  5. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Gewährleistungsrechts, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt seiner Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

X. Haftungsbeschränkungen, Verjährung

  1. Wir haften nicht für eine zweckentfremdete Verwendung unserer Ware.
    Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für nach der Art der Ware vorhersehbare, vertragstypische Durchschnittsschäden.
  2. Alle Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  3. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir stets nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze.
  4. Ansprüche aller Art, insbesondere Schadensersatzanprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren innerhalb von einem Jahr seit Ablieferung bzw. Leistungserbringung. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässig durch uns verursachter Schäden, Arglist sowie Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.Wir übernehmen keine weitergehende Produkthaftung als diese nach deutschem Recht vorgesehen ist.

XI. Schutzrechte Dritter

  1. Sofern wir Waren nach Rezepturen oder Mustern, welche uns von dem Käufer übergeben wurden, herstellen bzw. Lieferungen erbringen, übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und die Benutzung der gelieferten Erzeugnisse und deren Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden und stellt uns von Schadenersatzansprüchen Dritter frei.Der Vertragspartner hat uns in diesen Fällen auf Verlangen Rechtsbeistand zu leisten oder auf seine Kosten in etwaige Rechtsstreite einzutreten.
  2. Die Freistellung umfasst sämtliche Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
  3. Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt zwei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen.

XII. Urheberrechte, Eigentum; Kostenaufwand für Vorstudien

  1. Wir behalten uns hinsichtlich der von uns vertriebenen Produkte, vorangegangenen Projekten und Vorstudien, Skizzen und Unterlagen, die durch uns ausgearbeitet worden sind oder auf unseren Daten aufbauen, die uns zustehenden gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte sowie das Eigentum an erstellten Daten, Unterlagen, Skizzen und Zeichnungen oder Ähnlichem vor. Dokumente und Daten, an denen Urheberrechte bestehen, sind gemäß Ziffer XIII. dieser Bedingungen geheim zuhalten.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, für die im Auftrag des Käufers erstellten Studien eine angemessene und ortsübliche Vergütung in Rechnung zu stellen, sofern nicht innerhalb von 3 Monaten nach Unterbreitung der Studien bei uns darauf basierende Bestellungen getätigt werden.

XIII. Schutz der Geschäftsbeziehungen, Vertragsstrafe

  1. Der Käufer wird ohne unsere schriftliche Zustimmung mit unseren Auftragnehmern weder selbst noch über Dritte während der Dauer des Vertrages, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, und für weitere zwei Jahre nach seiner Beendigung Kontakt aufnehmen oder Verträge schließen oder vermitteln, die die vertragsgegenständlichen Artikel, deren Weiterentwicklung und etwaige Nachfolgeprodukte betreffen. “Auftragnehmer“ im Sinne vorstehenden Satzes sind solche Geschäftspartner, mit denen wir bei Abschluss dieses Vertrages Leistungsbeziehungen im Einkaufsbereich zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen hatten oder mit denen wir bis zur Beendigung dieses Vertrages in Geschäftsbeziehung standen oder stehen. Zum Nachweis der bestehenden Geschäftsbeziehung genügt die Vorlage von Verträgen, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Unterlagen wie z. B. Lieferscheine, Rechnungen, Begleitscheine etc.
  2. Der Käufer ist nicht berechtigt, von uns über unsere etwaigen gesetzlichen Verpflichtungen hinaus Auskunft über unsere Auftragnehmer und deren Leistungen zu verlangen. In jedem Falle ist der Käufer verpflichtet, Stillschweigen über die ihm bekannt gewordenen anderen Vertragspartner und Geschäftsabläufe zu bewahren.
  3. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Abreden über Schutz der artikelbezogenen Leistungsbeziehungen im kaufmännischen Verkehr ist der Käufer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des zwischen dem Auftragnehmer und dem Käufer erzielten Netto-Umsatzes zu leisten, bei vorsätzlichem Handeln unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zu bezahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.
  4. Bei Kontaktaufnahmen durch unsere Auftragnehmer binnen 2 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages wird der Käufer uns hierüber unverzüglich informieren. Sofern wir nicht bereit sind, die von unseren Auftragnehmern angebotene Leistung selbst oder durch Dritte für den Käufer zu marktüblichen Konditionen zu erbringen, kann der Käufer das ihm angetragene Geschäft mit dem Auftragnehmer durchführen.

XIV. Ausnahme von Geheimhaltungsverpflichtung der Lyomark

Wir sind berechtigt, wenn dies für die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags erforderlich ist, uns im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse des Käufers gegenüber unseren Auftragnehmern offen zu legen, wenn diese in gleichem Umfange wie wir zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Salvatorische Klausel, Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Sollte eine Bestimmung des Kaufvertrags unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt der Vertrag im übrigen gültig und die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, dass der mit der Vereinbarung erstrebte wirtschaftliche Erfolg erreicht wird.
  2. Es gilt deutsches Recht unter Einschluss des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit der Käufer Kaufmann ist, das Landgericht München I, Kammer für Handelssachen. Wir können jedoch auch jedes andere zuständige Gericht anrufen.